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*AFK: Abrechnungspreis für Krankenkassen. Dies ist der Preis, der gemäß § 129 Abs.
5a SGB V in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung
für den Fall vorgesehen ist, dass apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Artikel ausnahmsweise zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.